1. Gemeinschaftlicher BC Berlin e. V.
Satzung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der am 13.01.2013 gegründete Verein führt den Namen 1. Gemeinschaftlicher BC Berlin e. V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.
1.2 Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e. V., deren Sportart im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Ausübung des Sportes. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Ausübung des Sports Bowling und Bogenschießen verwirklicht. Der Verein betreibt Amateursport und im Zusammenhang damit Freizeitpflege. Er pflegt und fördert insbesondere Wettkampfsport, Jugend- und Seniorensport. Der Verein nimmt hierfür regelmäßig an den Wettkämpfen der Verbände in den angebotenen Sportarten teil. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
2.4 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen, Geschlechter und sexueller Orientierungen und Menschen mit Behinderung gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
3. Mitgliedschaft
3.1 Dem Verein kann jede natürliche Person angehören.
3.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Ordnungen (z. B. Gebührenordnung) des Vereins, beim Vorstand zu beantragen.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.3 Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Jedes volljährige Mitglied, das im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann für alle Funktionen gewählt werden. Für Ehrenmitglieder gelten die Bestimmungen im Punkt 9.2.
3.4 Es besteht die Möglichkeit passiver Mitgliedschaft. Passive Mitglieder werden nicht im Verband gemeldet und zahlen einen um die Verbandsgebühren verminderten Mitgliedsbeitrag. Sie haben volles Stimmrecht, können aber an Verbandsturnieren nicht teilnehmen. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, eine passive Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft umzuwandeln.
3.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
3.6 Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende.
3.7 Durch die Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beiträge bzw. Umlagen oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht.
Vereinseigene Unterlagen oder Sachwerte sind bei Beendigung der Mitgliedschaft dem Verein zurückzugeben.
3.8 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
4. Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand / die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.
5. Rechte und Pflichten
5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Teilnahme der Mitglieder am Sportgeschehen der Sportverbände regelt sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Fachvereinigungen, dem der Verein angehört.
5.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
5.3 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung / dem Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Monats- / Halbjahres -/ Jahresbeiträge und jeweils am 1. des Monats im Voraus fällig.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
5.4 Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden oder zu ermäßigen.
5.5 Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen.
§ 6 Maßregelung
6.1 Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Inter¬essen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen,
e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.5.
6.2 Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Ver¬eins
c) Ausschluss aus dem Verein
6.3 In den Fällen § 6.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gele-genheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
7. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) der Vorstand
8. Die Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand schriftlich (an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse) unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor ihrem Termin einberufen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.
Die ordentliche MV soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens drei Wochen vor einer MV in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der die Anträge spätestens eine Woche vor der MV allen Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gibt.
8.2 Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
8.3 Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt (sie zählen nicht). Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. Wird sonstigen Anträgen die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit zugesprochen, dürfen diese beraten und beschlossen werden.
8.4 Alle Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Wunsch von 20 v. H. der anwesenden Mitglieder ist bei Wahlen und Beschlüssen eine geheime Abstimmung durchzuführen.
8.5 Die ordentliche MV nimmt die Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands, die Beiträge bzw. Umlagen und deren Zahlungsweise, ferner über den Haushaltsplan, Satzungsänderungs- und sonstige Anträge.
Die MV entscheidet endgültig über Aufnahmen neuer Mitglieder, wenn diese durch den Vorstand (nach Punkt 4.2 dieser Satzung) abgelehnt wurden und die Antragsteller Berufung eingelegt haben.
Des Weiteren wird endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern nach Punkt 4.6 dieser Satzung entschieden.
8.6 Die ordentliche MV wählt die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern (nach Punkt 9 dieser Satzung) und entscheidet gegebenenfalls über die Auflösung des Vereins (siehe hierzu Punkt 11).
8.7 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 50 v. H. der Mitglieder es unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragen.
Die Einberufung einer außerordentlichen MV erfolgt nach der gleichen Frist wie die zu einer ordentlichen MV (siehe Punkt 7.1 dieser Satzung). Sie muss jedoch unverzüglich einberufen werden und darf nicht zur „Unzeit“ (z. B. während der Weihnachtsfeiertage) stattfinden.
8.8 Anträge zur MV können von den Mitgliedern und dem Vorstand gestellt werden. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
8.9 Der Vorstand kann Gäste, die dem Verein nicht als Mitglieder angehören, zur MV einladen. Sie haben kein Stimmrecht. Ihnen kann vom Versammlungsleiter das Wort erteilt werden.
8.10 Über die MV ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
9. Der Vorstand
9.1 Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
a) der/die 1. Vorsitzende,
b) der/die 2. Vorsitzende und
c) der/die Kassenwart/-in.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Sportwarten der im Verein angebotenen Sportarten und den Jugendwarten (letztere soweit vorhanden).
9.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
9.2 Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
9.3 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
9.4 Der 1. Vorsitzende leitet die MV. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragen.
10. Ehrenmitglieder
10.1 Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, wenn die ordentliche MV dem Vorschlag des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit zustimmt.
10.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben in der MV Stimmrecht. Für ein Amt des Vorstands sowie als Kassenprüfer sind Ehrenmitglieder nicht wählbar.
10.3 Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand entzogen werden; in Hinblick auf das Verfahren hierzu gilt 3.7 dieser Satzung.
11. Kassenprüfer
11.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen Kassenprüfer / eine Kassenprüferin, der/die nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf.
11.2 Der/die Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
11.3 Das Ergebnis der Kassenprüfung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der/die Kassenprüfer erstatten der MV einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstands.
12. Auflösung
12.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
12.2 Bei Auflösung oder Wegfall des Zweckes gemäß Punkt 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Berlin zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
13. Inkrafttreten
Diese Satzung ist in vorliegender Form am
13.01.2013
von den Mitgliedern des Vereins/Clubs
1. Gemeinschaftlicher BC Berlin
im Rahmen der zweiten ordentlichen Mitgliedervollversammlung beraten und beschlossen worden und tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Berlin, der 13. Januar 2013
Satzung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der am 13.01.2013 gegründete Verein führt den Namen 1. Gemeinschaftlicher BC Berlin e. V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.
1.2 Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e. V., deren Sportart im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Ausübung des Sportes. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Ausübung des Sports Bowling und Bogenschießen verwirklicht. Der Verein betreibt Amateursport und im Zusammenhang damit Freizeitpflege. Er pflegt und fördert insbesondere Wettkampfsport, Jugend- und Seniorensport. Der Verein nimmt hierfür regelmäßig an den Wettkämpfen der Verbände in den angebotenen Sportarten teil. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
2.4 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen, Geschlechter und sexueller Orientierungen und Menschen mit Behinderung gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
3. Mitgliedschaft
3.1 Dem Verein kann jede natürliche Person angehören.
3.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Ordnungen (z. B. Gebührenordnung) des Vereins, beim Vorstand zu beantragen.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.3 Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Jedes volljährige Mitglied, das im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann für alle Funktionen gewählt werden. Für Ehrenmitglieder gelten die Bestimmungen im Punkt 9.2.
3.4 Es besteht die Möglichkeit passiver Mitgliedschaft. Passive Mitglieder werden nicht im Verband gemeldet und zahlen einen um die Verbandsgebühren verminderten Mitgliedsbeitrag. Sie haben volles Stimmrecht, können aber an Verbandsturnieren nicht teilnehmen. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, eine passive Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft umzuwandeln.
3.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
3.6 Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende.
3.7 Durch die Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beiträge bzw. Umlagen oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht.
Vereinseigene Unterlagen oder Sachwerte sind bei Beendigung der Mitgliedschaft dem Verein zurückzugeben.
3.8 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
4. Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand / die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.
5. Rechte und Pflichten
5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Teilnahme der Mitglieder am Sportgeschehen der Sportverbände regelt sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Fachvereinigungen, dem der Verein angehört.
5.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
5.3 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung / dem Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Monats- / Halbjahres -/ Jahresbeiträge und jeweils am 1. des Monats im Voraus fällig.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
5.4 Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden oder zu ermäßigen.
5.5 Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen.
§ 6 Maßregelung
6.1 Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Inter¬essen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen,
e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.5.
6.2 Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Ver¬eins
c) Ausschluss aus dem Verein
6.3 In den Fällen § 6.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gele-genheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
7. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) der Vorstand
8. Die Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand schriftlich (an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse) unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor ihrem Termin einberufen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.
Die ordentliche MV soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens drei Wochen vor einer MV in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der die Anträge spätestens eine Woche vor der MV allen Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gibt.
8.2 Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
8.3 Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt (sie zählen nicht). Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. Wird sonstigen Anträgen die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit zugesprochen, dürfen diese beraten und beschlossen werden.
8.4 Alle Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Wunsch von 20 v. H. der anwesenden Mitglieder ist bei Wahlen und Beschlüssen eine geheime Abstimmung durchzuführen.
8.5 Die ordentliche MV nimmt die Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands, die Beiträge bzw. Umlagen und deren Zahlungsweise, ferner über den Haushaltsplan, Satzungsänderungs- und sonstige Anträge.
Die MV entscheidet endgültig über Aufnahmen neuer Mitglieder, wenn diese durch den Vorstand (nach Punkt 4.2 dieser Satzung) abgelehnt wurden und die Antragsteller Berufung eingelegt haben.
Des Weiteren wird endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern nach Punkt 4.6 dieser Satzung entschieden.
8.6 Die ordentliche MV wählt die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern (nach Punkt 9 dieser Satzung) und entscheidet gegebenenfalls über die Auflösung des Vereins (siehe hierzu Punkt 11).
8.7 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 50 v. H. der Mitglieder es unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragen.
Die Einberufung einer außerordentlichen MV erfolgt nach der gleichen Frist wie die zu einer ordentlichen MV (siehe Punkt 7.1 dieser Satzung). Sie muss jedoch unverzüglich einberufen werden und darf nicht zur „Unzeit“ (z. B. während der Weihnachtsfeiertage) stattfinden.
8.8 Anträge zur MV können von den Mitgliedern und dem Vorstand gestellt werden. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
8.9 Der Vorstand kann Gäste, die dem Verein nicht als Mitglieder angehören, zur MV einladen. Sie haben kein Stimmrecht. Ihnen kann vom Versammlungsleiter das Wort erteilt werden.
8.10 Über die MV ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
9. Der Vorstand
9.1 Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
a) der/die 1. Vorsitzende,
b) der/die 2. Vorsitzende und
c) der/die Kassenwart/-in.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Sportwarten der im Verein angebotenen Sportarten und den Jugendwarten (letztere soweit vorhanden).
9.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
9.2 Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
9.3 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
9.4 Der 1. Vorsitzende leitet die MV. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragen.
10. Ehrenmitglieder
10.1 Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, wenn die ordentliche MV dem Vorschlag des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit zustimmt.
10.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben in der MV Stimmrecht. Für ein Amt des Vorstands sowie als Kassenprüfer sind Ehrenmitglieder nicht wählbar.
10.3 Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand entzogen werden; in Hinblick auf das Verfahren hierzu gilt 3.7 dieser Satzung.
11. Kassenprüfer
11.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen Kassenprüfer / eine Kassenprüferin, der/die nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf.
11.2 Der/die Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
11.3 Das Ergebnis der Kassenprüfung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der/die Kassenprüfer erstatten der MV einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstands.
12. Auflösung
12.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
12.2 Bei Auflösung oder Wegfall des Zweckes gemäß Punkt 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Berlin zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
13. Inkrafttreten
Diese Satzung ist in vorliegender Form am
13.01.2013
von den Mitgliedern des Vereins/Clubs
1. Gemeinschaftlicher BC Berlin
im Rahmen der zweiten ordentlichen Mitgliedervollversammlung beraten und beschlossen worden und tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Berlin, der 13. Januar 2013